Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 104
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 17.07.2013 – 4 K 104/12Zitiert von 4
- BSG, 31.01.2001 – B 6 KA 33/00 RZitiert von 18
- BSG, 12.12.2012 – B 6 KA 15/12 RMKG-Chirurg - Anerkennung von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) als Belegarzt - Abrechnung der Leistungen nur gegenüber der betreffenden KÄV und nicht gegenüber einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung - Ausschluss einer belegzahnärztlichen TätigkeitZitiert von 4
- LSG NRW, 28.06.2006 – L 10 KA 8/05
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 – L 5 KA 1986/18
- OLG Rostock, 14.03.2012 – 2 U 22/10Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 13/24 RKrankenversicherung - Krankengeldanspruch - Anforderungen an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Feststellung nach Krankenhausaufenthalt - Arbeitsunfähigkeit am Entlassungstag - Entlassmitteilung bzw Datensatz zu Abrechnungszwecken des Krankenhauses an die Krankenkasse - keine BeratungspflichtZitiert von 1
- SG München, 23.04.2024 – S 28 KA 283/19
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2024 – 7 K 7004/22
104 Entscheidungen zu § 115 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge mit dem Ziel, durch enge Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und zugelassenen Krankenhäusern eine nahtlose ambulante und stationäre Behandlung der Versicherten zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-2 (2) Die Verträge regeln insbesondere
Sie sind für die Krankenkassen, die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das zuständige sektorenübergreifende Schiedsgremium gemäß § 89a.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-4 (4) Kommt eine Regelung nach Absatz 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 1990 ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. Eine Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 ist zulässig, solange und soweit die Landesregierung eine Rechtsverordnung nicht erlassen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/115#abs-5 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.